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Statuten

I. NAME UND SITZ DES VEREINS

Artikel 1

a) Unter dem Namen Tennisclub CILAG (TC CILAG) besteht mit Sitz in Schaffhausen ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

b) Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.

II. VEREINSZWECK

Artikel 2

a) Der TC CILAG bezweckt, seinen Mitgliedern die Ausübung des Tennissportes zu ermöglichen und die Verbreitung dieser Sportart zu fördern.

b) Der Verein ist Mitglied des Sportvereins CILAG (SVC) und ist dem Schweizerischen Tennisverband angeschlossen.

III. MITGLIEDSCHAFT

Artikel 3 / Mitgliederkategorien

Der TC CILAG umfasst folgende Mitgliederkategorien:

1. Aktivmitglieder.

a) Mitarbeiter der Cilag (inkl. Pensionierte)
b) Angehörige von Cilag Mitarbeitern. Ehegatten, Jugendliche ab 18 Jahren im gleichen Haushalt lebend
c) Lehrlinge der Cilag und Junioren (Jugendliche Angehörlge von Clubmitgliedern von 10 bis18 Jahre)
d) Externe
e) Ehrenmitglieder

zu 1 d) Mitglieder dieser Kategorie können, sofern die zur Verfügung stehenden Spielmöglichkeiten eine Erhöhung der Aktivmitgliederzahl nicht zulassen, zugunsten von Aktivmitgliedern die Mitarbeiter der Cilag oder deren Angehörige sind, ausgeschlossen werden.

Für Ausschlüsse dieser Art ist die Dauer der Mitgliedschaft entscheidend, d.h. die zuletzt eingetretenen Mitglieder werden zuerst ausgeschlossen.
zu 1 e) Zu Ehrenmitgliedern können Personen. ernannt werden, die sich im Tennisclub oder für den Tennissport besonders verdient gemacht haben. TC-Ehrenmitglieder sind wählbar und beitragsfrei.

2. Passivmitglieder

a) jedermann
b) Cilag Mitarbeiter die selbst nicht Tennis spielen, aber einen Angehörigen als Aktivmitglied anmelden wollen, müssen als Passivmitglied dem Club angehören.

Artikel 4 / Aufnahme

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann von der Aufnahme neuer Mitglieder absehen, falls die dem Verein zur Verfügung stehenden Spielmöglichkeiten die Vergrösserung der Mitgliederzahl nicht mehr zulassen.

Artikel 5 / Aufnahmegesuch

Aufnahmegesuche sind dem Präsidenten schriftlich einzureichen.

Artikel 6 / Austritt

Austrittserklärungen müssen dem Präsidenten schriftlich bis und mit GV eingereicht werden; erfolgt die Anzeige nach diesem Datum, ist für das laufende Jahr der Jahresbeitrag noch zu entrichten. Ausnahmen können vom Vorstand beschlossen werden.

Bei Austritt aus der Firma per 30.4. oder früher muss der Mitgliederbeitrag für externe Aktivmitglieder bezahlt werden.

Artikel 7 / Ausschluss

Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, sich gegen die Statuten oder das Spielreglement vergehen oder sich durch ihr Benehmen missliebig machen, können durch den Vorstand mit Spiel- und Platzverbot von befristeter Dauer belegt werden. In besonders schweren fällen kann ein Mitglied durch den Vorstand aus dem Club ausgeschlossen werden.

Artikel 8

Entscheidungen des Vorstandes über Aufnahme, Austritt und Ausschluss von Mitgliedern können an die GV weiter gezogen werden, welche abschliessend darüber entscheidet.

IV ORGANE

Artikel. 9

Die Organe des TC CILAG sind:

a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Rechnungsrevisoren

Artikel. 10

Die ordentliche GV hat jährlich bis spätestens Ende April stattzufinden. Sie muss spätestens 10 Tage im Voraus durch den Vorstand einberufen werden. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Traktanden. Der GV stehen folgende Befugnisse zu:

1. Genehmigung des Protokolls der letzten GV
2. Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidenten und des Spielleiters .
3. Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
4. Festsetzung der Jahresbeiträge, Genehmigung des Budgets
5. Wahl des Präsidenten und des Spielleiters sowie der Übrigen Vorstandsmitglieder
6. Wahl der Rechnungsrevisoren
7. Wahl der SVC-Delegierten
8. Ernennung von TC-Ehrenmitgliedern
9. Revision der Statuten
10. Genehmigung des Spielreglements
11. Beschlussfassung über alle anderen der GV von Gesetzes wegen oder durch die Statuten vorbehaltenen oder dem Vorstand an sie überwiesenen Geschäfte.
12. Beratung über Anträge von Mitgliedern, welche dem Präsidenten mindestens 5 Tage vor der Versammlung eingereicht wurden.

Später eingehende Anträge müssen von der GV nicht behandelt werden.

13. Beschlussfassung über die Auflösung des Clubs

Artikel. 11 / Stimmberechtigung

Stimmberechtigt sind alle Aktivmitglieder des Vereins.

Ausnahme: Für die Beschlussfassung über Statutenrevisionen sowie die Auflösung des Clubs sind ausschliesslich Aktivmitglieder die Mitarbeiter der CILAG sind stimmberechtigt.

Art. 12 / Beschlussfassung

Jede ordnungsgemäss einberufene GV ist beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch das Mehr sämtlicher an einer Versammlung anwesenden Stimmberechtigten (absolutes Mehr). Für Ordnungsanträge genügt das Mehr der Stimmenden (relatives Mehr). Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt. Für die Beschlussfassung über Statutenrevisionen sowie Auflösung des Clubs ist eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (Art. 11) erforderlich.

Artikel. 13

Ausserordentliche GV werden veranstaltet auf Beschluss einer GV, des Vorstandes oder auf Begehren eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder, sofern ein solches Begehren schriftlich, unter Anführung des Zweckes an den Vorstand gestellt wird.

Artikel 14 / Vorstand

Der Vorstand des TC CILAG setzt sich aus 3 – 5 Mitgliedern zusammen, die von der GV für eine zweijährige Amtsdauer gewählt werden. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Der Vorstand setzt sich zusammen aus: Präsident, Aktuar, Kassier und Spielleiter. Präsident und Spielleiter werden als solche von der GV gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Ämterkumulation ist nicht zulässig.

Artikel 15

Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht in die Kompetenz der GV fallen. Er vertritt den Club nach aussen, die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Artikel 16

Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.

Artikel 17

Der Präsident leitet die Geschäfte des Vorstandes und der GV und sorgt für die Vollziehung der gefassten Beschlüsse. Er hat den Jahresbericht abzufassen.

Der Aktuar besorgt die Protokolle der GV und des Vorstandes. Der Präsident erledigt die Korrespondenz mit Ausnahme derjenigen des Kassiers und des Spielleiters.

Der Kassier besorgt den Einzug der Mitgliederbeiträge. Er führt die Rechnung und unterbreitet der GV alljährlich die Jahresrechnung.

Artikel. 18 / Rechnungsrevisoren

Die GV wählt jährlich einen Rechnungsrevisor welcher vorerst für 1 Jahr als Ersatzrevisor und für weitere 2 Jahre als Revisor tätig ist. Nach 3 Jahren scheidet er automatisch aus wobei er nach einem Unterbruch von zwei Jahren wieder wählbar ist.

Artikel 19 / SVC-Delegierte

Sämtliche Delegierte müssen Mitarbeiter der Cilag sein. Der Vorstand bestimmt 2 Delegierte aus den eigenen Reihen. Weitere Delegierte und Ersatzdelegierte werden durch die GV bestimmt.

V. FINANZIELLES

Artikel. 20

Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:

Jahresbeiträgen der Mitarbeiter Unterstützung seitens der Firma und des SVC Erlös aus Veranstaltungen Beiträgen und Spenden von Gönnern

Die Jahresbeiträge der Mitglieder werden von der GV festgesetzt; sie sind jeweils bis Saisonbeginn zu entrichten. Der Jahresbeitrag für externe Aktivmitglieder ist mindestens sFr. 140.- über dem Jahresbeitrag für CILAG Mitarbeiter anzusetzen. für den Jahresbeitrag gilt der per 30.4. gültige Mitglieder-Status. Neue Mitglieder die während der Saison eintreten, zahlen pro Rata.

Artikel. 21

Das Rechnungsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.

Artikel. 22

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

VI. SPIELREGLEMENT

Artikel. 23

Der Vorstand erlässt mit Genehmigung der GV ein Spielreglement, welches insbesondere über die Spielberechtigung Auskunft gibt.

VII. AUFLÖSUNG

Artikel. 24

Der Beschluss über die Auflösung des Clubs kann nur an einer GV mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten (Art. 11) und mit vorgängiger Genehmigung des SVC erfolgen.

Artikel. 25

Im Falle der Auflösung des TC CILAG geht das Vereinsvermögen an den Sportverein CILAG.

VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 26

Die vorstehenden Statuten treten mit der Einwilligung des Sportverein CILAG vom

21. Februar 1985 und der Annahme durch die Generalversammlung des TC CILAG vom 8. März 1985 in Kraft.

Schaffhausen, 18. März 1985

Die Aktuarin

R. Moosmann